§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr - Der Verein führt den Namen "Werbekreis Tostedt e.V."
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt eingetragen.
- Der Sitz des Vereins sowie Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle den Verein betreffenden Angelegenheiten ist Tostedt.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck - Der Zwecks des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
- Der Verein ist ein Zusammenschluß Gewerbetreibender sowie sonstige selbständig Tätige aus dem Samtgemeindebereich Tostedt´s, die es sich zur Aufgabe gemacht haben das partnerschaftliche Verhältnis von Handel, Handwerk und Gewerbe zu den Bürgern und die eigene Leistungsstärke durch gemeinsame Aktionen und Maßnahmen herauszustellen und zu fördern.
§ 3 Mitgliedschaft - 1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und sie unterliegt einer Beitragspflicht.
- 2. Mitglied des Vereins kann jeder Gewerbetreibende oder sonstige selbständig Tätige (natürliche Person, Personengesellschaft oder juristische Person) werden, die im Samtgemeindebereich Tostedt eine regelmäßig geschäftliche Tätigkeit ausüben und an der Förderung der heimischen Wirtschaft und dem partnerschaftlichen Zusammenleben von Wirtschaft und Bürgern Interesse hat. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrages, über den der Vorstand gemeinsam mit dem Beirat entscheidet.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt b) Aufgabe der geschäftlichen Tätigkeit c) Tod d) Ausschluß
zu a) Ein Mitglied kann nur zum Jahresende aus dem Verein austreten. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand 3 Monate vorher schriftlich bekanntzugeben. zu b) Die Aufgabe der geschäftlichen Tätigkeit ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bereits erhobene Beiträge werden nicht vergütet. Auf Antrag des Vorstandes bzw. Beirates besteht die Möglichkeit an verdiente Mitglieder/innen die Ehrenmitgliedschaft zu vergeben. Diese Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Die Wahrnehmung eines Amtes im Vorstand und Beirat ist ausgeschlossen. zu c) Durch Tod einer natürlichen Person erlischt die Mitgliedschaft; eine Übertragung auf die Erben wird ausgeschlossen. zu d) Der Ausschluß aus dem Verein kann durch Beschluß des Vorstandes erfolgen, wenn - - trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung den Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen wird; - das Verhalten mit den Interessen des Vereins nicht vereinbar ist; - Zahlungsunfähigkeit vorliegt; - die berufliche bzw. geschäftliche Tätigkeit wechselt und diese mit dem Zweck des Vereins nicht mehr im Einklang steht; - gegen das Verbot der Geheimhaltung verstoßen wird; - wenn die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden. Der Ausschluß kann mit sofortiger Wirkung vorgenommen werden. - Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied hat das Recht des Einspruchs beim Ehrengericht; dessen Entscheidung endgültig ist.
- Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein oder dessen Vermögen. Beitragspflicht besteht bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Verein.
§ 4 Beiträge - Zur Bestreitung der Kosten für die Durchführung gemeinnütziger bzw. allen Vereinsmitgliedern zugute kommenden Aufgaben erhebt der Verein Beiträge, die in einer gesonderten Finanzordnung geregelt sind.
- Beitragsänderungen müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder - Alle Vereinsmitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
- Jedes Mitglied hat das Recht -
- an der Mitgliederversammlung teilzunehmen sowie an deren Abstimmungen und Wahlen; - sich zum Vorsitzenden, zum Mitglied des Vorstandes, des Beirates oder eines Ausschusses wählen oder berufen zu lassen; - die Einrichtungen des Vereins entsprechend den dazu erlassenen Bestimmungen zu nutzen; - an allen Aktionen und Fördermaßnahmen teilzunehmen. - Jedes Mitglied hat die Pflicht -
- den Bestimmungen der Satzung und den gesondert geregelten Ordnungen sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen; - dem Verein und dem Einzelmitglied jede mögliche Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu gewähren; - alle ihm über den Verein oder einzelne Mitglieder bekannt werdenden Tatsachen nach außen vertraulich zu behandeln.
§ 6 Organe Die Organe des Vereins sind: - der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand - Der Vorstand besteht aus:
a) der/dem Vorsitzende(n), b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden c) der/dem Schatzmeister(in) - Die Vorstandsmitglieder sind von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit zu wählen. Die Wahl erfolgt auf 3 Jahre. Turnusmäßig scheidet ein/e Vorsitzende/r in jedem Jahr aus.
- Die Wahl der/des Vorsitzende/n und der/des Schatzmeister/in dürfen nicht im gleichen Jahr erfolgen.
- Die Wiederwahl ausgeschiedener Vorstandsmitglieder ist zulässig.
- Der Vorstand führt sein Amt über den Ablauf des Geschäftsjahres hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes weiter.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung eine Ersatzperson.
- Der Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder die/der Schatzmeister gemeinsam mit einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand gibt sich seine eigene Geschäftsordnung. Er bestimmt auch die Geschäftsordnung der Ausschüsse.
- In wichtigen Angelegenheiten, die an sich einen Beschluß der Mitgliederversammlung unterliegen, jedoch aufgrund besonderer Umstände nicht bis zur Einberufung einer solchen Versammlung aufgeschoben werden können, ist der Vorstand ermächtigt entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann einzelne Vereinsangelegenheiten an Ausschüsse zur Erledigung abgeben.
- Alle Vorstandsmitglieder sind zur strengen Geheimhaltung aller ihnen bekanntgewordener Angelegenheiten der Mitglieder, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt, verpflichtet.
- Über die Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen. Dieses ist nach Erstellung durch die/den Vorsitzende/n abzuzeichnen und eventuell abwesenden Vorstandsmitgliedern zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
- Der/dem Schatzmeister/in obliegen die Finanzgeschäfte des Vereins in Abstimmung mit den Vorsitzenden.
§ 8 Der/die Schriftführer(in) - Der/die Schriftführer/in ist von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu wählen.
- Die Wahl erfolgt auf 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Er/Sie nimmt an allen Sitzungen des Vorstandes und Beirates teil und erstellt das Protokoll.
- Bei Verhinderung der Sitzungsteilnahme ist das Protokoll von einer/einem stellvertretenden Vorsitzende/n oder einer vom Vorstand zu benennenden Person zu erstellen.
§ 9 Der Beirat - Zur Unterstützung der Arbeiten und Aufgaben des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung ein Beirat gewählt, der aus mindestens 5 / höchstens 9 Mitgliedern bestehen soll. Der Beirat kann vom Vorstand zu gemeinsamen Sitzungen einberufen werden.
- Der Beirat wird jährlich von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Die Wiederwahl ausgeschiedener Beiratsmitglieder ist zulässig.
- Zieht der Vorstand den Beirat zu Aufgaben heran, die nur den Obliegenheiten des Vorstandes unterliegen, so hat der Beirat nur beratende Funktion ohne Stimmrecht.
§ 10 Die Mitgliederversammlung - Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung in den ersten 5 Monaten des Jahres stattzufinden. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n unter Aufgabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Ergänzungen zur Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung der/dem Vorsitzende/n schriftlich eingereicht werden und sind zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.
- Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben sind Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gültig. Zu Satzungsänderungen, sowie zur Auflösung des Vereins, ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Anwesenden erforderlich.
- Auf Anordnung der/des Versammlungsleiter/in oder auf Antrag von mindestens 15 Mitgliedern haben die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl zu erfolgen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der/dem Vorsitzende/n, oder bei Verhinderung von einem seine/r Stellvertreter/in, sowie einem an der Versammlung teilgenommen Mitglied zu unterzeichnen ist.
§ 11 Das Ehrengericht - Das Ehrengericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die nicht dem Vorstand und Beirat angehören dürfen. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Verletzt ein Mitglied seine Pflichten gegenüber dem Verein oder ist sein Verhalten dazu geeignet, das Ansehen des Vereins zu schädigen, so kann der Vorstand das Ehrengericht anrufen.
- Das Ehrengericht kann Verstöße ahnden durch -
a) Verwarnung b) Ausschluß - Ist ein Ausschluß durch den Vorstand erfolgt, so kann das betroffene Mitglied bei der/dem Vorsitzende/n des Ehrengerichts, innerhalb einer Frist von 4 Wochen, gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen.
- Das Ehrengericht kann den Beschluß des Vorstandes bestätigen, auf eine andere Ahndung erkennen oder mit der Empfehlung zur erneuten Beratung, einmalig an den Vorstand zurückweisen.
§ 12 Rechnungsprüfung - Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer/innen sowie zwei Ersatzprüfer/innen. Die Wahl erfolgt auf 2 Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Turnusmäßig scheidet ein/e Prüfer/in sowie ein/e Ersatzprüfer/in in jedem Jahr aus.
- Die Rechnungsprüfung hat innerhalb der ersten 4 Monate des Jahres zu erfolgen. Über das Ergebnis ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung ein Bericht abzugeben.
§ 13 Satzungsänderung - Eine Änderung der Satzung kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Anträge können vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder bei diesem eingereicht werden. Dies muß eine Woche vor Beginn einer Mitgliederversammlung erfolgen.
- Beschlüsse hierüber bedürfen einer 3/4- Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 14 Auflösung des Vereins - Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muß von mindestens 1/3 der Mitglieder gestellt und bei der/dem Vorsitzende/n schriftlich eingereicht werden.
- Der Vorstand hat die Verpflichtung den Antrag auf einer hierzu einzuberufenden Mitgliederversammlung mit seinen Vorschlägen über die Vermögensverwendung zur Beschlußfassung vorzulegen.
- Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als 2/3 der Mitglieder anwesend, so muß eine zweite Versammlung nach Ablauf von 2 Wochen einberufen werden, die, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, endgültig beschließt.
- Der den Verein auflösende Beschluß bedarf einer 3/4- Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung hat in geheimer Form zu erfolgen.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird die/der Vorsitzende, ein/e Stellvertreter/in sowie der/die Schatzmeister/in gemeinsame vertretungsberechtigte Liquidatoren. Sie haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das Vereinsinventar in Geld umzusetzen. Das Restvermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen, wenn von der Mitgliederversammlung nichts anderes beschlossen wird.
Tostedt, den 04. Mai 2000
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